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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.01.2019, Az.: 1 BvR 3165/15
Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2019
Referenz: JurionRS 2019, 13500
Aktenzeichen: 1 BvR 3165/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190114.1bvr316515

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 29.02.2012 - AZ: 8 K 2393/11

BVerwG - 27.08.2015 - AZ: BVerwG 3 C 14.14

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG

BVerfG, 14.01.2019 - 1 BvR 3165/15

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[Gründe]

1

Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

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