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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.06.2018, Az.: 2 BvR 1094/18
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2018
Referenz: JurionRS 2018, 29081
Aktenzeichen: 2 BvR 1094/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180608.2bvr109418

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 07.06.2018 - AZ: 19 CE 18.1167

VG Bayern - 25.05.2018 - AZ: B 6 E 18.492

BVerfG, 08.06.2018 - 2 BvR 1094/18

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B ... ,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmbrecht von Mengershausen,
Bahnhofstraße 44a, 96231 Bad Staffelstein -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2018 - 19 CE 18.1167 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Mai 2018 - B 6 E 18.492 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2, § 32 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juni 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 [BVerfG 23.07.1987 - 1 BvR 825/87] <255>).

3

2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Eine hinreichende Begründung fehlt zunächst zu der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die fehlende Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus erheblich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt.

5

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Kessal-Wulf

Maidowski

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