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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.06.2017, Az.: 1 BvR 1081/17
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als unzulässig
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21598
Aktenzeichen: 1 BvR 1081/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117

Fundstelle:

FA 2017, 376-377

BVerfG, 29.06.2017 - 1 BvR 1081/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
gegen
1. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2017 - B 14 AS 11/17 C -,
b) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Dezember 2016 - B 14 AS 261/16 B -,
2. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 - B 14 AS 660/15 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2015 - L 8 AS 61/15 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler , die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Paulus

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