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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.10.2016, Az.: 2 BvE 3/16
Rechtmäßigkeit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des CETA; Rechtmäßigkeit der beantragten Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU; Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Bundestages zum CETA-Vertrag
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26005
Aktenzeichen: 2 BvE 3/16
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

Art. 20 Abs. 1 GG

Art. 2 EUV

Art. 218 Abs. 5 AEUV

Art. 218 Abs. 7 AEUV

BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 3/16

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. rer. nat. B...,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Treiberpfad 28, 13469 Berlin -
gegen 1. eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch das zuständige Regierungsmitglied zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und deren Zustimmung zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Rat der Europäischen Union,
2. für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht erkennt, dass die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union nicht der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und damit auch nicht der Zustimmung Deutschlands bedürfen, gegen das Unterlassen der Bundesregierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabschiedung des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch Beschluss des Rates der Europäischen Union zu verhindern, insbesondere eine Staatenklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Europäische Union zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada, CETA, und auch dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1368/16 -,
II. über die Verfassungsbeschwerden
der Frau G...,
sowie 68.015 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter: 1. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger,
2. Prof. Dr. Martin Hochhuth,
Kaiser-Joseph-Straße 268, 79098 Freiburg -
gegen 1. die Zustimmung zum CETA-Vertrag durch die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union oder im Europäischen Rat,
2. hilfsweise die Zustimmung der Europäischen Union zum CETA-Vertrag,
3. die Zustimmung des Bundestages zum CETA-Vertrag
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1444/16 -,
III. über die Verfassungsbeschwerden
des Herrn A...,
sowie 62 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 Berlin -
gegen 1. die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des CETA sowie die ebenfalls beantragte Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU,
2. die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1482/16 -,
IV. über die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn H...,
2. des Herrn B...,
3. des Herrn Dr. K...,
sowie 125.009 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter: 1. Prof. Dr. Bernhard Kempen,
Rheinblick 1, 53424 Oberwinter,
2. Prof. Dr. Wolfgang Weiß,
Sep-Ruf-Straße 33, 90480 Nürnberg -
gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) bzw. gegen die Nichtablehnung dieser Ratsbeschlüsse durch den deutschen Vertreter im Rat
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1823/16 -,
sowie
V. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, dass die Antragsgegnerin
1. mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung der Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt,
2. mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Dr. Dietmar Bartsch und Dr. Sahra Wagenknecht,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 Berlin -
Antragsgegnerin: Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, 10557 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M.,
Lettestraße 3, 10437 Berlin -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvE 3/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 durch
Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden nach Maßgabe der Gründe abgelehnt.

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