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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.07.2016, Az.: 2 BvF 1/15
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung (hier: Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21337
Aktenzeichen: 2 BvF 1/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150720.2bvf000115.

Fundstelle:

BGBl I 2016, 2030

BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvF 1/15

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
a) ob § 7 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl I S. 830) mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind,
b) ob § 19 des Gesetzes über den registergeschützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist
Antragsteller: Senat von Berlin (Senatskanzlei),
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
Jüdenstraße 1, 10178 Berlin
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen und Prof. Dr. Remo Klinger,
Schaperstaße 15, 10719 Berlin -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 für die Dauer von weiteren sechs Monaten - das heißt bis zum Ablauf des 15. August 2016 -, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, , Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, , Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

Voßkuhle

Landau

Huber

Müller

Kessal-Wulf

Maidowski

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