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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 1 BvR 717/13; 1 BvR 726/13
Antrag auf Ablehnung der Richter (hier: der 3. Kammer des Ersten Senats des BGH) i.R.d. Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40891
Aktenzeichen: 1 BvR 717/13; 1 BvR 726/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Hannover - 18.04.2012 - AZ: 11 Ca 267/11

ArbG Hamburg - 13.09.2012 - AZ: 22 Ca 200/12

LAG Hamburg - 26.11.2012 - AZ: 4 Sa 81/12

LAG Niedersachsen - 19.12.2012 - AZ: 7 Sa 567/12

LAG Hamburg - 21.01.2013 - AZ: 4 Sa 81/12

LAG Niedersachsen - 24.01.2013 - AZ: 7 Sa 567/12

LAG Niedersachsen - 04.02.2013 - AZ: 7 Sa 567/12

LAG Niedersachsen - 21.02.2013 - AZ: 7 Sa 567/12

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 4 ArbGG

BVerfG, 09.04.2013 - 1 BvR 717/13; 1 BvR 726/13

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

der Frau M...,

1.

unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2013 - 4 Sa 81/12 -,

b)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. November 2012 - 4 Sa 81/12 -,

c)

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2012 - 22 Ca 200/12 -,

2.

mittelbar gegen
§ 11 Abs. 4 ArbGG

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Richterablehnung

- 1 BvR 717/13 -,

I.

unmittelbar gegen

1. a)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2013 - 7 Sa 567/12 -,

b)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2013 - 7 Sa 567/12 -,

2. a)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 7 Sa 567/12 -,

b)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 2012 - 7 Sa 567/12 -,

c)

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. April 2012 - 11 Ca 267/11 -,

II.

dmittelbar gegen
§ 11 Abs. 4 ArbGG

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Richterablehnung

- 1 BvR 726/13 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Ablehnung aller Richter der 3. Kammer des Ersten Senats werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf der behaupteten Verfassungswidrigkeit des in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs. Es sind auch keine verfassungsrechtlich erheblichen Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die Anlass geben könnten, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln.

3

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichend substantiierter Darlegung eines möglichen Verfassungsverstoßes unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

6

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen die Beschwerdeführerin erreichen will, Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ohne anwaltliche Vertretung durchführen zu können, sind missbräuchlich gestellt. Die mit der Stellung der Eilanträge verbundene Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs steht den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin angesichts der offensichtlichen und wiederholt mitgeteilten Aussichtslosigkeit dieser Anträge nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, dass es bereits an der Darstellung einer besonderen Dringlichkeit fehlt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2086/12 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2395/12 -).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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