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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 2 BvR 491/09
Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 44947
Aktenzeichen: 2 BvR 491/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.03.2007 - AZ: (536) 2 StB Js 215/01 (13/04)

BGH - 04.02.2009 - AZ: 5 StR 260/08

BVerfG - 23.06.2010 - AZ: 2 BvR 491/09

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 RVG

BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 491/09

Tenor:

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

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