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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.04.2010, Az.: 1 BvR 810/08
Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift über die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13739
Aktenzeichen: 1 BvR 810/08
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

DB 2010, 26

DVBl 2010, 165

GuT 2010, 273 (Pressemitteilung)

NZS 2010, 6

ZAP EN-Nr. 331/2010

ZAP EN-Nr. 0/2010

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. F...
[...]
gegen § 221 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung von Art. 1 Nr. 153 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)

BVerfG, 07.04.2010 - 1 BvR 810/08

Redaktioneller Leitsatz:

Der einzelne Bürger kann sich nicht im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Mittelverwendung nach § 221 Abs. 1 SGB V wenden. Er wird durch diese Regelung nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. April 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

1

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

2

Die Bestimmung regelt die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26 [BVerfG 18.04.1984 - 1 BvL 43/81] <37> und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 GG nichtig sei.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Bryde
Schluckebier

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