Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.09.2009, Az.: 1 BvQ 39/09
Nachteil einer Preisgabe der Identität als Rechtfertigung eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23094
Aktenzeichen: 1 BvQ 39/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

§ 65 Abs. 2 VwGO

§ 4 Abs. 3 S. 3 VIG

Fundstelle:

NVwZ 2009, 1556-1557

Verfahrensgegenstand:

Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, zu entscheiden,
dass die unmittelbar bevorstehende Beiladung des Südwestrundfunks
durch
das Verwaltungsgericht Oldenburg in den Verfahren 7 A 2081/09 (- 1 BvQ 39/09 -), 7 A 2018/09 (- 1 BvQ 40/09 -), 7 A 2044/09 (- 1 BvQ 41/09 -) und 7 A 2084/09 (- 1 BvQ 42/09 -) einstweilen unterbleibt

  1. 1.

    Antragstellerin: M... GmbH, vertreten durchdie Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach - - 1 BvQ 39/09 -,

  2. 2.

    Antragstellerin: G... GmbH, vertreten durchdie Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach - - 1 BvQ 40/09 -,

  3. 3.

    Antragstellerin: R... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach - - 1 BvQ 41/09 -, 4. Antragsteller: N... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach - - 1 BvQ 42/09

BVerfG, 11.09.2009 - 1 BvQ 39/09

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Eichberger, Schluckebier, Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem Verbraucherinformationsgesetz gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt, ihr Auskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu erteilen, teilweise stattgegeben worden.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre, liegt hier jedoch nicht vor.

3

Der mit der notwendigen Beiladung der Rundfunkanstalt nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Antragsteller verbundene Nachteil einer Preisgabe ihrer Identität wiegt nicht so schwer, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG rechtfertigen könnte. Zwar wird durch die Beiladung die Identität der Antragsteller der beigeladenen Rundfunkanstalt bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, obwohl ihr diese Information nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Verbraucherinformationsgesetzes (im Folgenden: VIG) erst nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zugehen dürfte. Dieser Nachteil wiegt aber deshalb nicht schwer, weil er sich auf die Erlangung der Kenntnis der Namen der Antragsteller durch die Rundfunkanstalt beschränkt. Kenntnisse über Art und Umfang möglicher Verstöße der Antragsteller gegen das Lebensmittelrecht, über die ihr nach dem angefochtenen Bescheid Auskunft zu erteilen ist, erlangt die Rundfunkanstalt durch die Beiladung als solche hingegen nicht. Sie ließen sich zwar womöglich im Wege der Akteneinsicht gewinnen. Jedoch wird mit dem Beiladungsbeschluss weder hierüber noch über die Frage entschieden, ob die Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG verweigert werden darf und gegebenenfalls muss, weil sie Vorgänge betreffen, die nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen.

4

Hinzu kommt, dass weder hinreichend vorgetragen ist noch ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Rundfunkanstalt ohne Kenntnis von Art und Umfang möglicher die Antragsteller betreffender lebensmittelrechtlicher Beanstandungen die Namen der Antragsteller in Rundfunksendungen mit Verstößen gegen das Lebensmittelrecht in Verbindung bringen kann und damit das Ansehen der Antragsteller schädigen und ihre Wettbewerbssituation beeinträchtigen wird. Gegebenenfalls könnten sich die Antragsteller dagegen im Übrigen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen.

5

Angesichts dessen stellt das Bekanntwerden von Namen und Anschrift der Antragsteller durch die der Wahrung des Anspruchs der Rundfunkanstalt auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dienende notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu seiner Abwehr dringend geboten wäre.

Eichberger
Schluckebier
Masing

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.