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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: B 14 AS 21/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15079
Aktenzeichen: B 14 AS 21/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.11.2015 - AZ: L 7 AS 219/14

SG München - AZ: S 48 AS 2731/12

BSG, 05.04.2016 - B 14 AS 21/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 21/16 B

L 7 AS 219/14 (Bayerisches LSG)

S 48 AS 2731/12 (SG München)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2015 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht bis zum Ablauf der bis zum 30.3.2016 verlängerten Frist begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben. Die hierauf am 24.3.2016 beim BSG eingegangene Anfrage des Klägers nach einem Pflichtanwalt ist als Antrag auszulegen, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen.

2

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der hierauf gerichtete Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu erkennen ist.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht fristgemäß durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Dr. Flint

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