Beschl. v. 21.03.2016, Az.: B 1 KR 3/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.03.2016 - AZ: L 4 KR 126/16 B ER
SG Hannover - AZ: S 69 KR 134/16 ER
BSG, 21.03.2016 - B 1 KR 3/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 3/16 S
L 4 KR 126/16 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 69 KR 134/16 ER (SG Hannover)
...............................................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das SG Hannover hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.2.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 10.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 16.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.3.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits im Beschluss des LSG vom 10.3.2016 hingewiesen worden.
Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann
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