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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2016, Az.: B 8 SF 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10324
Aktenzeichen: B 8 SF 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 25.11.2015 - AZ: L 2 AR 2/15

BSG, 05.01.2016 - B 8 SF 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SF 4/15 S

L 2 AR 2/15 (Hessisches LSG)

.......................................................,

Kläger,

gegen

Stadt Hanau,

Am Markt 14 - 18, 63450 Hanau,

Beklagte.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2016 durch die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t sowie den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Rechtsstreit wegen instanzieller Unzuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen (Beschluss vom 25.11.2015). Der Kläger hat selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig; der Beschluss des LSG vom 25.11.2015 ist gemäß § 98 Satz 2 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung erfolgt deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Siefert
Söhngen

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