Beschl. v. 05.01.2016, Az.: B 8 SF 4/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 25.11.2015 - AZ: L 2 AR 2/15
BSG, 05.01.2016 - B 8 SF 4/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SF 4/15 S
L 2 AR 2/15 (Hessisches LSG)
.......................................................,
Kläger,
gegen
Stadt Hanau,
Am Markt 14 - 18, 63450 Hanau,
Beklagte.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2016 durch die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t sowie den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Rechtsstreit wegen instanzieller Unzuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen (Beschluss vom 25.11.2015). Der Kläger hat selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig; der Beschluss des LSG vom 25.11.2015 ist gemäß § 98 Satz 2 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung erfolgt deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Krauß
Siefert
Söhngen
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