Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 5 R 25/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 28.10.2015 - AZ: L 4 R 735/15 RG
SG Berlin - AZ: S 105 R 876/13
BSG, 18.11.2015 - B 5 R 25/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 25/15 S
L 4 R 735/15 RG (LSG Berlin-Brandenburg)
S 105 R 876/13 (SG Berlin)
......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2015 - L 4 R 735/15 RG - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 28.10.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den dortigen Beschluss vom 5.6.2015 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2015 und vom 16.11.2015 "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt.
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 28.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß §§ 177, 178a Abs 4 S 3 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor. Sonstige Rechtsmittel sind nicht gegeben.
Das Rechtsschutzgesuch ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG) zumal der Kläger nicht durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten vertreten ist (§ 73 Abs 4 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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