Beschl. v. 10.11.2015, Az.: B 11 AL 73/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.08.2015 - AZ: L 9 AL 107/15
SG Düsseldorf - AZ: S 32 AL 267/13
BSG, 10.11.2015 - B 11 AL 73/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 73/15 B
L 9 AL 107/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 32 AL 267/13 (SG Düsseldorf)
.......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2015 (wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme) zurückgewiesen worden ist.
Die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in einem Schreiben des Bundessozialgerichts vom 22.10.2015 hingewiesen worden. Zu den zugelassenen Prozessbevollmächtigten zählen ua Rechtsanwälte und Rechtslehrer an den näher bezeichneten Hochschulen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Befähigung hat weder der Kläger noch seine Mutter, die er offenbar bevollmächtigt, die allerdings ohnedies die Beschwerde nicht eingelegt hat. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Mutschler
Söhngen
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