Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 8 SO 76/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 16.07.2015 - AZ: L 12 AR 31/15
SG Detmold - AZ: S 2 SO 54/14
BSG, 18.09.2015 - B 8 SO 76/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 76/15 B
L 12 AR 31/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 2 SO 54/14 (SG Detmold)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kreis Höxter,
Moltkestraße 12, 37671 Höxter,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2015 - L 12 AR 31/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat selbst mit am 5.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie durch Schreiben des BSG vom 7.8.2015 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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