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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.08.2015, Az.: B 11 AL 58/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24771
Aktenzeichen: B 11 AL 58/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 14.07.2015 - AZ: L 10 AL 99/15

SG Bayreuth - AZ: S 10 AL 35/15 ER

BSG, 24.08.2015 - B 11 AL 58/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 58/15 B

L 10 AL 99/15 (Bayerisches LSG)

S 10 AL 35/15 ER (SG Bayreuth)

...............................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 23.4.2015 - L 10 AL 87/15 B ER - (Verwerfung der Beschwerde gegen einen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14.7.2015). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 20.7.2015 "Berufung" eingelegt.

2

Die vom Antragsteller erhobene "Berufung", die nur als Beschwerde gewertet werden kann, ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Schreiben des BSG vom 27.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Siefert
Söhngen

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