Beschl. v. 22.06.2015, Az.: B 8 SO 21/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 60/15 B ER - 21.05.2015
SG Hannover - AZ: S 27 SO 6/15 ER
BSG, 22.06.2015 - B 8 SO 21/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 21/15 S
L 8 SO 60/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 27 SO 6/15 ER (SG Hannover)
..............................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Region Hannover,
Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 17.2.2015 (Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes) zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 21.5.2015). Hiergegen hat der Sohn der Antragstellerin für diese mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 11.6.2015 "Beschwerde" eingelegt, mit dem Ziel, der Antragstellerin rückwirkend Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu gewähren.
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 21.5.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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