Beschl. v. 25.02.2015, Az.: B 13 R 50/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 15.01.2015 - AZ: L 17 R 327/14
SG Berlin - AZ: S 13 R 2072/12
Rechtsgrundlage:
BSG, 25.02.2015 - B 13 R 50/15 B
Redaktioneller Leitsatz:
1. Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde ein, ist diese unzulässig.
2. Die Beschwerde kann wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs. 4 SGG).
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 50/15 B
L 17 R 327/14 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 13 R 2072/12 (SG Berlin)
........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat - sinngemäß - gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.2.2015, welches am 11.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 12.2.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser
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