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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 13 R 33/14 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10258
Aktenzeichen: B 13 R 33/14 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.10.2014 - AZ: L 9 R 2343/14

SG Stuttgart - AZ: S 22 R 3595/12

BSG, 06.01.2015 - B 13 R 33/14 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 33/14 R

L 9 R 2343/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 22 R 3595/12 (SG Stuttgart)

...................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.10.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 17.4.2014 als unzulässig - weil verspätet eingelegt - verworfen. Gegen das ihm am 25.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das LSG vom 20.11.2014 "Widerspruch" erhoben. Nach einem Hinweis des LSG auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2014, das am darauffolgenden Tag durch die Deutsche Post als E-Postbrief ohne eigenhändige Unterschrift übermittelt wurde, beim BSG "Revision" eingelegt und sich auf Verfahrensfehler berufen.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG auszulegen, da dort die Revision nicht zugelassen wurde und somit als Rechtsbehelf allein die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 1 SGG in Betracht kommt. Der Kläger kann jedoch, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen wurde, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm selbst erhobene Rechtsmittel entspricht mithin - unabhängig davon, ob auf den "Widerspruch" im Telefax an das LSG vom 20.11.2014 oder auf den erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingegangenen und nicht unterzeichneten E-Postbrief vom 1.12.2014 abgestellt wird - nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Es ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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