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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2014, Az.: B 2 U 11/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29433
Aktenzeichen: B 2 U 11/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.10.2013 - AZ: L 2 U 574/10

BSG, 15.12.2014 - B 2 U 11/14 BH

Tenor:

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 26.5.2014 - B 2 U 4/14 BH -, durch Beschluss vom 26.6.2014 - B 2 U 6/14 BH - sowie durch Beschluss vom 13.8.2014 - B 2 U 8/14 BH - die Anträge des Klägers abgelehnt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 16.10.2013 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.8.2014 erneut PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Den zugleich erhobenen Befangenheitsantrag gegen Richter Prof. Dr. S und Dr. B hatte der Senat durch Beschluss vom 5.11.2014 - B 2 U 11/14 BH - zurückgewiesen.

2

Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach formell unanfechtbarer Ablehnung eines PKH-Antrags ein neuer Antrag ohne Weiteres zulässig ist; jedenfalls enthält das Vorbringen des Klägers keine Gründe, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung iS von § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO als aussichtsreich erscheinen lassen könnten.

4

Da der Kläger somit nach wie vor keine PKH beanspruchen kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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