Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: B 4 AS 302/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28442
Aktenzeichen: B 4 AS 302/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 4163/14 ER-B - 17.10.2014

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 4163/14 ER

BSG, 27.11.2014 - B 4 AS 302/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 302/14 S

L 13 AS 4163/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 4163/14 ER (SG Karlsruhe)

1. ........................................,

2. ........................................,

3. ........................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Karlsruhe,

Philippsburger Straße 1, 68753 Waghäusel,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2014 - L 13 AS 4163/14 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG hat ihren Antrag abgelehnt (Beschluss vom 3.9.2014). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen (Beschluss vom 17.10.2014). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 21.11.2014 "das gebotene sofortige Rechtsmittel", das der Senat als Beschwerden wertet, eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von PKH für das von ihnen beabsichtigte Beschwerdeverfahren beantragt.

2

Die Anträge auf Bewilligung von PKH vom 21.11.2014 und die damit verbundenen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 17.10.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerden sind aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.