Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 2 U 148/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen - 22.05.2014 - AZ: L 2 U 47/12
SG Leipzig - AZ: S 7 U 100/10
BSG, 09.10.2014 - B 2 U 148/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 148/14 B
L 2 U 47/12 (Sächsisches LSG)
S 7 U 100/10 (SG Leipzig)
............................................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 6.8.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.9.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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