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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 2 U 148/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24015
Aktenzeichen: B 2 U 148/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 22.05.2014 - AZ: L 2 U 47/12

SG Leipzig - AZ: S 7 U 100/10

BSG, 09.10.2014 - B 2 U 148/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 148/14 B

L 2 U 47/12 (Sächsisches LSG)

S 7 U 100/10 (SG Leipzig)

............................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 6.8.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.9.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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