Beschl. v. 26.08.2020, Az.: II ZR 174/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 01.08.2019 - AZ: 14 U 59/19
Rechtsgrundlage:
BGH, 26.08.2020 - II ZR 174/19
Amtlicher Leitsatz:
"Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten hat."
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 4. August 2020 wird auf Antrag der Beklagten im Tenor dahin berichtigt, dass es richtig
„Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.500 € festgesetzt.“
heißen muss.
Drescher
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle
Berichtigungsbeschluss zu BGH - 04.08.2020 - AZ: II ZR 174/19
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