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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2018, Az.: 5 StR 451/18
Bewertung des mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhaltens der Opfer als Gewalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 45098
Aktenzeichen: 5 StR 451/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR451.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 22.02.2018

Rechtsgrundlage:

§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.12.2018 - 5 StR 451/18

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Bei der Tat 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 [BGH 10.10.2002 - 2 StR 153/02]). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels (LK-Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33).

Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand 1. November 2018, § 177 Rn. 32 f.).

Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert.

Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler

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