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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.2018, Az.: IX ZR 171/16
Anwendbarkeit der Verjährungshöchstfristen des BGB auf Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen eines Insolvenzverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2018
Referenz: JurionRS 2018, 24574
Aktenzeichen: IX ZR 171/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR171.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 25.06.2015 - AZ: 3 O 681/14

OLG Koblenz - 21.06.2016 - AZ: 3 U 974/15

Fundstellen:

BB 2018, 1666

BB 2018, 1812

DZWIR 2018, 485

FA 2018, 290

InsbürO 2018, 449

JurBüro 2018, 499

KSI 2019, 41-42

MDR 2018, 1215

NWB 2018, 2308

NWB direkt 2018, 801

NZI 2018, 744-745

StuB 2018, 608

StX 2018, 478

VersR 2018, 1456

WM 2018, 1372-1373

ZInsO 2018, 1722-1723

ZIP 2018, 1402

BGH, 21.06.2018 - IX ZR 171/16

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 62

BGB § 199 Abs. 3

Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Juni 2018
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen.

3

Nach der ursprünglichen, dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildeten Fassung des § 62 Satz 1 InsO verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Anders als in § 852 Abs. 1 BGB aF bestimmte der Gesetzgeber in § 62 Satz 2 InsO allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Begehung der Handlung, sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) erhielt § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/3653 S. 15) sollte das in § 62 Satz 2 und 3 InsO enthaltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach § 852 Abs. 1 BGB aF längstens in 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens. Regelungstechnisch, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führe dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung aufgenommen werden müsse, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu bieten. Diese Sätze enthielten dann Sonderregelungen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen.

4

Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB neben der in § 62 Satz 2 InsO geregelten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen Ansicht (MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 63 Rn. 5; HK-InsO/ Lohmann, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 62 Rn. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1; Pape in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, § 62 InsO Rn. 3; Braun/Baumert, InsO, 7. Aufl., § 62 Rn. 1; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; BK-InsO/Blersch, 2006, § 62 Rn. 3; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1).

5

Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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