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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2018, Az.: 4 StR 57/18
Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2018
Referenz: JurionRS 2018, 13208
Aktenzeichen: 4 StR 57/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR57.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 14.11.2017

Rechtsgrundlagen:

§ 73a StGB

§ 73c StGB

Fundstelle:

StRR 2018, 3

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18

Redaktioneller Leitsatz:

Teilen sich zwei Angeklagte den aus einem Überfall erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 Euro in der Gestalt auf, dass der eine 2.000 Euro, der andere 6.000 Euro erhält, so haben die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 Euro; sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil im Rahmen der Einziehung des Wertersatzes ausdrücklich anzuordnen ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklagten A. A. darüber hinaus die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000 € angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen angeordnet, und zwar hinsichtlich des Angeklagten G. A. in Höhe von 2.000 € und hinsichtlich des Angeklagten A. A. in Höhe von 6.000 €. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G. A. erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte A. A. nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 €, den eine Angestellte den Angeklagten zuvor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei A. A. 6.000 € und G. A. 2.000 € erhielt. Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 €. Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die Regelung des § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2).

4

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke

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