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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2017, Az.: XI ZB 17/15
Zurückweisung der Gehörsrüge eines Musterklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2017
Referenz: JurionRS 2017, 52964
Aktenzeichen: XI ZB 17/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.09.2013 - AZ: 2-12 OH 4/13

BGH - 06.10.2015 - AZ: XI ZB 17/15

BGH - 19.09.2017 - AZ: XI ZB 17/15

Rechtsgrundlagen:

§ 20 Abs. 1 S. 1 KapMuG

§ 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO

BGH, 11.12.2017 - XI ZB 17/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen, bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsichtlich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

2

Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger-Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

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