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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2017, Az.: IX ZR 279/14
Rechtmäßige Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2017
Referenz: JurionRS 2017, 10518
Aktenzeichen: IX ZR 279/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR279.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 15.05.2012 - AZ: 6 O 279/09

OLG Düsseldorf - 16.05.2013 - AZ: I-14 U 96/12

BGH - 09.10.2014 - AZ: IX ZA 12/13

BGH, 26.01.2017 - IX ZR 279/14

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Zulassung einer Klageänderung im Falle mangelnder Zustimmung der anderen Partei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters und kann nur dann erfolgen, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 26. Januar 2017
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.391.001,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2

Das Auftreten des Klägers konnte das Berufungsgericht als Klageänderung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese für sachdienlich erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f; Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). Bei der Zulassung einer Klageänderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841; BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, WM 1975, 600, 601 mwN). Unter den Gegebenheiten des hier zu entscheidenden Falles ist gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich nichts zu erinnern.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Möhring

Schoppmeyer

Meyberg

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