Beschl. v. 17.01.2017, Az.: X ZR 122/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Naumburg - 27.11.2014 - AZ: 2 U 152/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.01.2017 - X ZR 122/14
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 29. November 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter Rn. 2 statt: "Die Klägerin sendete am 24. Februar 2012 ..." richtig heißen muss: "Die Klägerin sendete am 24. April 2012 ...".
Meier-Beck
Gröning
Grabinski
Hoffmann
Kober-Dehm
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 29.11.2016 - AZ: X ZR 122/14
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