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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2016, Az.: V ZB 125/15
Berichtigung eines Beschlusses wegen Schreibfehlern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30594
Aktenzeichen: V ZB 125/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:131216BVZB125.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 16.01.2015 - AZ: 23 K 45/14

LG Bonn - 17.07.2015 - AZ: 6 T 43/15

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 13.12.2016 - V ZB 125/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 22. September 2016 wird wegen zwei Schreibfehlern gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 1 muss es in der sechsten Zeile statt "...Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande)..." heißen: "...Urteil des Gerechtshof 's-Gravenhage(Niederlande)..."

In Rn. 13 muss es in der vierten Zeile statt "...Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge..." heißen: "....Urteil des Gerechtshof 's-Gravenhage..."

Stresemann

Brückner

Kazele

Haberkamp

Hamdorf

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 22.09.2016 - AZ: V ZB 125/15

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