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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 1 StR 542/16
Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei durch die unversteuerte Einfuhr von Feinschnitttabak
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31790
Aktenzeichen: 1 StR 542/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 15.04.2016

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei

BGH, 08.12.2016 - 1 StR 542/16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des "Sich-Verschaffens" strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Raum

Graf

Jäger

Radtke

Fischer

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