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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2016, Az.: VIII ZR 13/16
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts; Änderung der Streitwertfestsetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30344
Aktenzeichen: VIII ZR 13/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:061216BVIIIZR13.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Wedding - 07.04.2015 - AZ: 11 C 124/13

LG Berlin - 16.12.2015 - AZ: 67 S 172/15

BGH, 06.12.2016 - VIII ZR 13/16

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem am 22. April 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 10. Mai 2016 auf 25.776,28 € festgesetzt. Mit ihrer am 14. November 2016 eingegangenen Gegenvorstellung beantragt die Beklagte eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf "weit unter 20.000 €".

II.

2

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Eine Gegenvorstellung steht der Beklagten zwar grundsätzlich offen, setzt jedoch voraus, dass diese binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, [...] Rn. 3; vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, [...] Rn. 2; vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, Rn. 3). Danach ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

3

Dieser Frist hat die Beklagte nicht Rechnung getragen. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Berufungsurteil ist mit dem Zeitpunkt der (nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten) Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. April 2016 rechtskräftig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 10; Zöller/ Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 10; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13 Aufl., § 516 Rn. 14; Musielak/Voit/Lackmann, aaO, § 705 Rn. 9; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 705 Rn. 16), so dass die am 14. November 2016 eingegangene Gegenvorstellung unzulässig ist.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Kosziol

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