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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2016, Az.: 5 StR 277/16
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH); Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30602
Aktenzeichen: 5 StR 277/16
ECLI: ECLI:E:BGH:2016:051216B5STR277.16.0

Verfahrensgegenstand:

hier: Beschwerde

BGH, 05.12.2016 - 5 StR 277/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Der Verurteilte erhebt gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016, mit dem Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Senats sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden sind, "Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 StPO" und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Rechtsbehelf der Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschwerdeführer keine Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO versäumt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben ohne neuen relevanten Sachvortrag nicht mehr bescheiden wird.

Mutzbauer

Dölp

König

Berger

Bellay

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