Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2016, Az.: 3 StR 235/16
Rechtmäßige Unterbrechung der Haptverhandlung allein auf Anordnung des Vorsitzenden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30611
Aktenzeichen: 3 StR 235/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:291116B3STR235.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 15.10.2015

Fundstellen:

NStZ 2017, 6

NStZ 2017, 424

NStZ-RR 2017, 5

StraFo 2017, 69

StRR 2017, 2

StRR 2017, 11

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge des Angeklagten S. , mit der er geltend macht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12. März 2015 bis zum 7. April 2015 und damit drei Wochen und zwei "Werktage" allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte, erweist sich als unbegründet.

Die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt hat. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der Karfreitag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.

Becker

Schäfer

Gericke

Spaniol

Berg

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.