Beschl. v. 23.11.2016, Az.: IV ZR 193/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.11.2016 - IV ZR 193/15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 23. November 2016
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen unter II. (Rn. 15) heißen muss:
Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Götz
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 26.10.2016 - AZ: IV ZR 193/15
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.