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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2016, Az.: IV ZR 193/15
Berichtigung der Entscheidungsgründe gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29202
Aktenzeichen: IV ZR 193/15
 

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 23.11.2016 - IV ZR 193/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 23. November 2016
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen unter II. (Rn. 15) heißen muss:

Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Mayen

Felsch

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Götz

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 26.10.2016 - AZ: IV ZR 193/15

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