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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2016, Az.: AnwSt (R) 7/16
Verweigerung der Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29620
Aktenzeichen: AnwSt (R) 7/16
ECLI: DE:BGH:2016:221116BANWST.R.7.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Schwerin - 18.05.2015 - AZ: I AG 1/13

AGH Mecklenburg-Vorpommern - 22.04.2016 - AZ: 2 AGH 6/15

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 22.11.2016 - AnwSt (R) 7/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
am 22. November 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 2016 beantragten klarstellenden Maßgabe bedarf es nicht. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsanwalt zur Last, Empfangsbekenntnisse der Amtsgerichte G. und M. nicht zurückgesandt zu haben, nicht die Verweigerung der Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Kau

Wolf

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