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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2016, Az.: NotZ(Brfg) 5/16
Anspruch eines Notars auf Wiederbestellung unter einem gleichzeitigen Amtssitzwechsel; Gerichtliche Überprüfung der Nichtberücksichtigung im regulären Verfahren der Besetzung von zwei im Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebenen Notarstellen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31277
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 5/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.5.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 11.08.2016 - AZ: Not 8/16

Rechtsgrundlage:

§ 48b BNotO

Verfahrensgegenstand:

Wiederbestellung zur Notarin und Amtssitzwechsel
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 5/16

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 17.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Antragstellerin war ursprünglich als Rechtsanwältin im Amtsgerichtsbezirk B. tätig. Im März 2014 wurde sie mit dortigem Amtssitz zur Notarin bestellt. Auf ihren Antrag gestattete ihr die Antragsgegnerin gemäß § 48b BNotO die vorübergehende Amtsniederlegung. Das Begehren der Antragstellerin, den vorübergehend niedergelegten Amtssitz als Notarin in B. wiederaufnehmen und diesen nach A. verlegen zu dürfen, verstand die Antragsgegnerin dahingehend, dass die Antragstellerin den Antrag auf Wiederaufnahme des Notaramtes von der Verlegung des Amtssitzes nach A. abhängig gemacht hat. Den Antrag auf Sitzverlegung nach A. lehnte die Antragsgegnerin ab.

2

2. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit einer Klage gewandt und mit dem dortigen Hauptantrag beansprucht, sie wieder als Notarin zu bestellen und ihren Amtssitz von B. nach A. zu verlegen. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen und die Berufung dagegen nicht zugelassen. Die Zulassung der Berufung ist von der Antragstellerin beantragt und der Antrag begründet worden.

3

3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 bei dem Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ausgeschriebene, näher bezeichnete Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk A. zu besetzen. In dem Antrag ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Antragstellerin gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im regulären Besetzungsverfahren dieser Stellen wegen Nichteinhaltung der örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigen zu wollen, keine (weitere) Klage erhoben hat.

4

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. August 2016 das Verfahren entsprechend § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Bundesgerichtshof verwiesen, weil dieser als Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig sei (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).

II.

5

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (NotZ(Brfg) 1/16) das Begehren der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im regulären Verfahren der Besetzung von zwei im Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebenen Notarstellen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Verfahren.

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Galke

Radtke

Roloff

Strzyz

Hahn

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