Beschl. v. 09.11.2016, Az.: 5 StR 485/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.07.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung
BGH, 09.11.2016 - 5 StR 485/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In einem Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen wie deutsche Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das Berufungsgericht Salerno erfolgte Verurteilung wegen "Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sich auf ein in Deutschland strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht.
Sander
Schneider
König
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.