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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2016, Az.: 5 StR 485/16
Identische verfahrens- und materiellrechtliche Wirkungen der in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Verurteilungen im Verhältnis zu den deutschen Verurteilungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28565
Aktenzeichen: 5 StR 485/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR485.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.07.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 09.11.2016 - 5 StR 485/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

In einem Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen wie deutsche Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das Berufungsgericht Salerno erfolgte Verurteilung wegen "Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen" sich auf ein in Deutschland strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht.

Sander

Schneider

König

Bellay

Feilcke

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