Beschl. v. 27.10.2016, Az.: IX ZA 17/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Duisburg - 09.03.2016 - AZ: 63 IN 200/15
AG Duisburg - 10.03.2016 - AZ: 63 IN 200/15
LG Duisburg - 29.07.2016 - AZ: 7 T 73/16
LG Duisburg - 29.07.2016 - AZ: 7 T 118/16
LG Duisburg - 29.07.2016 - AZ: 7 T 125/16
LG Duisburg - 29.07.2016 - AZ: 7 T 126/16
BGH, 27.10.2016 - IX ZA 17/16
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 27. Oktober 2016
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den die sofortigen Beschwerden zurückweisenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner steht gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2016 kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu. Das Landgericht hat die Beschwerden des Schuldners gegen amtsgerichtliche Beschlüsse zurückgewiesen, die im Insolvenzverfahren ergangen sind. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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