Beschl. v. 19.10.2016, Az.: 2 ARs 316/16
Rechtsgrundlage:
Hinweis:
Verbundenes Verfahren
BGH - 19.10.2016 - AZ: 2 AR 161/16
Verfahrensgegenstand:
Auslieferungsverfahren
BGH, 19.10.2016 - 2 ARs 316/16
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Bartel
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.