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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2016, Az.: 2 ARs 316/16
Zuständigkeit einer Generalstaatsanwaltschaft für ein Auslieferungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29178
Aktenzeichen: 2 ARs 316/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 19.10.2016 - AZ: 2 AR 161/16

Verfahrensgegenstand:

Auslieferungsverfahren

BGH, 19.10.2016 - 2 ARs 316/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Bartel

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