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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2016, Az.: IX ZA 37/15
Nachweis der Nichtbescheinigung des Zeitpunkts der Zustellung der Eingaben an die Gegenseite durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25979
Aktenzeichen: IX ZA 37/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190916BIXZA37.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.12.1990 - AZ: 12 O 351/90

KG Berlin - 24.04.1995 - AZ: 20 U 988/91

BGH, 19.09.2016 - IX ZA 37/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 19. September 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 11. März und vom 8. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Erinnerungen der Antragstellerin vom 1. und 12. Juni, vom 25. Juli und vom 8. August 2016 wegen Nichtbescheinigung des Zeitpunkts der Zustellung ihrer Eingaben an die Gegenseite durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil sie sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wenden und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nv; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, nv; vom 15. Juli 2016 - IX ZR 25/16, nv Rn. 1). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f; vom 15. Juli 2016, aaO). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Beklagte nicht. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO; vom 15. Juli 2016, aaO).

2

2. Die als Gehörsrüge nach § 321a ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin gegen den ihre Gegenvorstellung (gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss) zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19. April 2016 ist unbegründet. Zwar wurde ihr rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangenes Befangenheitsgesuch vom 11. März 2016 dem Senat erst nach der Entscheidung über die Gegenvorstellung vorgelegt. Dadurch wurde der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Senat auch bei rechtzeitiger Vorlage des Befangenheitsgesuchs vom 11. März 2016 zu einer anderen Entscheidung über die Gegenvorstellung gekommen wäre. Denn dieses Gesuch war, wie oben ausgeführt wurde, unzulässig.

3

3. Soweit die Antragstellerin mit dem Rechtsmittel der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO begehrt, den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, ihr die Zustellung ihrer Nichtigkeitsklage an die Gegenseite zu bescheinigen, hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Ihr wurde schon mehrfach mitgeteilt, dass eine Zustellung ihres "Klageentwurfs" an die Gegenseite nicht erfolgt, weil bislang weder der Gerichtskostenvorschuss erbracht worden ist, noch die zustellungsfähigen (neuen) Anschriften der Beklagten mitgeteilt worden sind und weiter die Klagschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (Beschluss vom 17. Dezember 2015, Rn. 5).

4

Ein Prozesskostenhilfeantrag wird der Gegenseite nicht zugestellt, sondern allenfalls formlos mitgeteilt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 2). Im vorliegenden Fall wurden die Eingaben der Antragstellerin der Gegenseite auch nicht formlos mitgeteilt, weil dies unzweckmäßig erschien (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin nach dem eigenen Vorbringen von vornherein zu verweigern. Hiervon war die Gegenseite nicht betroffen. Art 103 Abs. 1 GG verlangt deswegen nicht, sie zu hören (Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 3).

5

4. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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