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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2016, Az.: 5 StR 283/16
Klarstellung eines Urteils im Hinblick auf die Erledigung einer richterlichen Weisung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23087
Aktenzeichen: 5 StR 283/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR283.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 15.03.2016

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 16.08.2016 - 5 StR 283/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 (54 Ds 551 Js 18141/15) erteilte richterliche Weisung erledigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 JGG).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

1

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Landgericht von der Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 wegen Diebstahls verhängten richterlichen Weisung abgesehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) und diese gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 JGG für erledigt erklärt hat. Da die Erledigungserklärung nicht tenoriert worden ist, nimmt der Senat eine entsprechende Klarstellung vor.

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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