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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2016, Az.: 2 ARs 297/16
Gebotenheit der Verbindung zweier Strafverfahren; Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23993
Aktenzeichen: 2 ARs 297/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040816B2ARS297.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ludwigshafen - AZ: 4a Ls 5120 Js 23351/15

LG Mannheim - AZ: KLs 206 Js 1585/16

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 04.08.2016 - AZ: 2 AR 163/16

Verbundenes Verfahren
BGH - 04.08.2016 - AZ: 2 AR 163/16

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 04.08.2016 - 2 ARs 297/16

Redaktioneller Leitsatz:

Wenn die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinsames oberes Gericht zuständig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein rechtshängige Verfahren 4a Ls 5120 Js 23351/15 wird zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren KLs 206 Js 1585/16 verbunden.

Gründe

1

Beim Landgericht Mannheim ist ein Verfahren gegen den zuletzt in Mannheim wohnhaften Angeklagten wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des versuchten Diebstahls anhängig. Das Landgericht Mannheim hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 29. April 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Angeklagte ist derzeit einstweilig untergebracht.

2

Beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigshafen am Rhein ist ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung anhängig.

3

Das Landgericht Mannheim und die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) sehen die Notwendigkeit, eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen, und erachten daher eine Verbindung der Strafverfahren für zweckmäßig und geboten. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, das ebenfalls mit einer Verbindung einverstanden ist, hat die Sache zur Entscheidung über eine Verbindung der Verfahren vorgelegt.

4

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinsames oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

5

Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich und geboten. Es besteht ein Sachzusammenhang im Sinne von § 3 StPO. Zudem könnte beim Angeklagten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB ist das beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängige weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten von Relevanz.

Fischer

Eschelbach

Ott

Zeng

Wimmer

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