Beschl. v. 28.07.2016, Az.: III ZR 363/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heidelberg - 15.01.2015 - AZ: 2 O 179/13
OLG Karlsruhe - 01.10.2015 - AZ: 17 U 36/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.07.2016 - III ZR 363/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2015 - 17 U 36/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15] Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.
Herrmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
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