Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 1 StR 132/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Schwerin - 11.09.2015
Fundstellen:
AO-StB 2017, 16
NZWiSt 2017, 66
ZWH 2018, 85
ZWH 2018, 90
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung
BGH, 12.07.2016 - 1 StR 132/16
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.
Graf
Jäger
Radtke
Mosbacher
Bär
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