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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: 5 StR 248/16
Vortragserfordernisse betreffend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21004
Aktenzeichen: 5 StR 248/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716B5STR248.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LGKiel - 08.01.2016

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 05.07.2016 - 5 StR 248/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass der Revisionsführer den Vortragserfordernissen betreffend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe § 231 Abs. 2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, wistra 2012, 73; KK-StPO/ Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16).

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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