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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 11/16
Berücksichtigung von veterinärmedizinischen Fällen für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen zur Erlangung der Fachanwaltsbezeinung "Fachanwalt für Medizinrecht"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18102
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Frankfurt - 02.03.2015 - AZ: 2 AGH 11/14

Verfahrensgegenstand:

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, 30.05.2016 - AnwZ (Brfg) 11/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 30. Mai 2016
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März 2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Gründe

I.

1

1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

2

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

II.

3

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Limperg Roggenbuck Seiters

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Kau

Wolf

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