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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: V ZR 253/15
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verschuldete Verhinderung der Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16187
Aktenzeichen: V ZR 253/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270416BVZR253.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 19.05.2015 - AZ: 14 O 411/15

OLG München - 04.11.2015 - AZ: 15 U 2278/15

BGH, 27.04.2016 - V ZR 253/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat vom 4. November 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist erst nach Ablauf der bis zum 11. März 2016 verlängerten Begründungsfrist gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig geworden war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung bzw. - hier - zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 11. März 2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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