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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: 1 StR 598/15
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine aufgrund einer spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsregelung vorliegende vorschriftswidrige Besetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15192
Aktenzeichen: 1 StR 598/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180416B1STR598.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord
hier: Anhörungsrüge

BGH, 18.04.2016 - 1 StR 598/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und macht - wie auch bereits in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts - im Wesentlichen geltend, die Strafkammer habe "objektiv willkürlich" nicht über eine "spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsregelung" verfügt, weshalb eine "vorschriftswidrige Besetzung" vorgelegen habe.

2

2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er ist vielmehr der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts gefolgt, die dieser ausführlich und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hatte.

3

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Graf

Jäger

Radtke

Fischer

Bär

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