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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2016, Az.: II ZR 224/15
Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhand des Kostenaufwands für die Übersendung einer Liste mit den Namen und Anschriften von Gesellschaftern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15385
Aktenzeichen: II ZR 224/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR224.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 13.12.2013 - AZ: 283 C 18790/13

LG München I - 25.06.2015 - AZ: 31 S 438/14 (2)

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 12.04.2016 - II ZR 224/15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat bewertet die Beschwer der Beklagten und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit bis zu 300 €.

2

Nach § 17 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (künftig: GV) finden jährliche ordentliche Gesellschafterversammlungen statt, zu denen die Gesellschafter der Beklagten, seien sie Direktkommanditisten oder Treugeber, durch die geschäftsführende Kommanditistin (§ 17 Nr. 1 GV) geladen werden müssen. Um die Ladungen durchführen zu können, muss die Beklagte die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter kennen, da die Ladungen nach § 17 Nr. 4 GV an die "zuletzt bekannt gegebene Adresse des Gesellschafters" zu erfolgen haben. Angesichts dessen bedeutet es für sie nur einen geringfügigen Aufwand, die für die Ladung erforderliche Anschriftenliste an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie vor jeder Gesellschafterversammlung bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) jeweils 20.000 Zeichnungsscheine per Hand durchsehen lässt, um die Namen und die Anschriften ihrer Gesellschafter jedes Mal neu zu ermitteln. Soweit die Beklagte nicht selbst über die Namen und Anschriften der Treugeber verfügen sollte, sondern die Ladung nur an die Treuhandkommanditistin richtet und diese sodann die Treugeber lädt, hätte dies lediglich zur Folge, dass sie bei der Treuhandkommanditistin die bei dieser vorhandene Liste anfordern müsste. Vortrag dazu, dass die Treuhandkommanditistin die Herausgabe der Liste verweigert, hat die Beklagte nicht gehalten. Auch in diesem Fall würde sich daher der Aufwand der Beklagten über den bloßen Ausdruck der Anschriftenliste ihrer Gesellschafter hinaus nur unwesentlich erhöhen. Kosten für die postalische Vorabinformation der übrigen Treugeber, die die Beklagte mit 14.600 € beziffert, erhöhen die Beschwer und den Streitwert für die Auskunftserteilung nicht, da sie keinen Aufwand darstellen, der für die Erteilung der Auskunft gegenüber dem Kläger "erforderlich" ist.

3

Den Kostenaufwand für die Übersendung einer Liste mit den Namen und Anschriften der Gesellschafter bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung mit bis zu 300 €.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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